CBAM: Die EU-Grenze rückt in den Fokus der Klimapolitik
CBAM: Ein struktureller Wandel in der globalen CO₂-Bepreisung
Das Jahr 2025 markierte einen symbolischen Meilenstein: Das zwanzigjährige Bestehen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) – des weltweit ersten internationalen CO₂-Marktes – fiel zeitlich mit dem Abschluss der Vorbereitungsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zusammen.
Beide Instrumente sind eng miteinander verknüpft. CBAM ist nicht über Nacht entstanden; seine Logik lässt sich auf wirtschaftliche und klimapolitische Entwicklungen der vergangenen zwei Jahrzehnte zurückführen. Während das EU ETS 2005 eingeführt wurde, um die Emissionen der größten und CO₂-intensivsten Sektoren innerhalb der EU zu regulieren, verfolgt CBAM das Ziel, sogenanntes „Carbon Leakage“ zu verhindern – also das Risiko, dass emissionsintensive Industrien in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben abwandern. Zu diesem Zweck wird auf ausgewählte importierte Waren aus Nicht-EU-Staaten ein CO₂-Preis erhoben. Zu Beginn des EU ETS verteilte die EU eine große Anzahl kostenloser Emissionszertifikate, um die wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen abzufedern und den CO₂-Preis niedrig zu halten. Diese „kostenlose Zuteilung“ stellte jedoch die zentrale Schwäche des Systems dar. De facto blieb das Verursacherprinzip weitgehend theoretisch, da Europas emissionsstärkste Industrien über den EU ETS milliardenschwere Subventionen erhielten. CBAM wurde als Reaktion auf dieses Schlupfloch eingeführt: Im Rahmen der ETS-Reform werden die kostenlosen Zertifikate für Unternehmen schrittweise von 2026 bis Ende 2033 abgeschafft – parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM.
Nach einer zweijährigen Übergangsphase trat CBAM am 1. Januar 2026 offiziell in Kraft. Seitdem unterliegen Importe von Produkten wie Stahl oder Düngemitteln Abgaben, die sich proportional an ihrem CO₂-Fußabdruck orientieren. So wird sichergestellt, dass ausländische Produzenten keinen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber europäischen Unternehmen haben, die bereits für ihre Emissionen Abgaben zahlen. Im Kern verfolgt CBAM das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, indem der CO₂-Preis für EU- und Nicht-EU-Produzenten angeglichen wird. Erstmals wird die CO₂-Bepreisung damit direkt auf den internationalen Handel ausgeweitet. Dieser strukturelle Wandel sendet ein starkes wirtschaftliches Signal – insbesondere an weniger CO₂-intensive Projekte außerhalb der EU – und fördert weltweit sauberere Produktionsmethoden, da Importe mit geringerem Emissionsprofil niedrigeren CBAM-Kosten unterliegen.
Ein Beispiel hierfür ist Schneider Electric, das mit 1.500 Lieferanten im Rahmen eines „Zero Carbon Pathway“ an der Dekarbonisierung seiner Lieferketten arbeitet. CBAM schafft zusätzliche Anreize für Nicht-EU-Lieferanten, die europäische Unternehmen beliefern, sich aktiv an Dekarbonisierungsinitiativen zu beteiligen.
Darüber hinaus beschleunigt CBAM die globale Verbreitung von CO₂-Bepreisungssystemen. Seit der Ankündigung von CBAM im Jahr 2021 hat sich die Anzahl entsprechender Instrumente weltweit mehr als verdoppelt. Angesichts steigender EU-CO₂-Preise wird es für exportierende Länder zunehmend wirtschaftlich sinnvoller, CO₂-Preise national einzuführen, anstatt die Differenz an der EU-Grenze zu zahlen. Laut aktuellen Daten von I4CE gab es zum 1. Mai 2025 weltweit 78 CO₂-Bepreisungssystemen.
Gleichzeitig ist CBAM – wie viele Maßnahmen des EU-Green-Deal – politischem Gegenwind ausgesetzt. Während über mögliche CBAM-Ausnahmen für Düngemittel diskutiert wird, warnte der norwegische Düngemittelhersteller Yara International jüngst, dass ein Multi-Milliarden-Euro-Projekt im Bereich kohlenstoffarmer Technologien neu bewertet werden müsste, sollte CBAM ausgesetzt werden. Anfang 2026 signalisierte EUROMETAL wiederholt, dass politische Unsicherheiten rund um CBAM – insbesondere Diskussionen über Aussetzungen oder rückwirkende Ausnahmen – ein erhebliches Risiko für Investitionsentscheidungen in der europäischen Eisen- und Stahlwertschöpfungskette darstellen.
Zwar führte die Europäische Kommission mit Artikel-27a (dem sogenannten CBAM „Notbremse“) die Möglichkeit ein, CBAM bei schweren Marktstörungen vorübergehend auszusetzen, doch bereits die Diskussion über eine Aussetzung beeinträchtigt das Marktvertrauen spürbar. Trotz wachsender Sorgen über eine Verwässerung des Instruments blieben das Kerndesign und die Zielsetzung der Verordnung im Zuge der Deregulierungsbewegungen von 2025 jedoch unverändert.
Die letzte Verteidigungslinie des EU-Green-Deal
Wie kürzlich in einem Webinar hervorgehoben wurde, hat CBAM dem Deregulierungsdruck innerhalb des EU-Green-Deal standgehalten. Dafür lassen sich mehrere Faktoren identifizieren: eine starke politische Einigung zum Schutz der europäischen Industrie, ein stabiler Ost-West-Kompromiss, die Einrichtung eines Innovationsfonds zur Unterstützung industrieller Akteure sowie eine konsequente Führungsrolle Frankreichs zur Sicherung von Substanz und Zeitplan des Instruments.
Gleichzeitig führte die EU gezielte Entlastungen ein, um Wettbewerbsrisiken für kleine europäische Hersteller zu berücksichtigen. Der sogenannte „Omnibus-Prozess“ ermöglichte eine deutliche Reduktion des administrativen Aufwands für KMU und kleine Importeure. Heute sind rund 90-% der Importeure von CBAM-Pflichten ausgenommen, während weiterhin 99-% der ursprünglich erfassten Emissionen im Geltungsbereich verbleiben.
Frankreich spielte eine entscheidende Rolle dabei, CBAM als robustes Instrument zu erhalten. Vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannungen und wiederholter Störungen globaler Lieferketten wird CBAM zu Recht als Element industrieller Souveränität im Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betrachtet. Diese Dynamiken erklären, warum Europa an seinem Kurs festgehalten hat und CBAM die Vereinfachungswellen des Omnibus-Prozesses überstanden hat.
CBAM-Komplexität managen und auf 2027 vorbereiten
Wie bei jeder neuen Regulierung ist eine frühzeitige Vorbereitung entscheidend. Zwar bestehen für EU-Importeure im Jahr 2026 noch keine formellen Melde- oder Zertifikatspflichten, die Vorbereitung auf 2027 ist jedoch essenziell, da ab Februar 2027 die ersten Zertifikate erworben werden müssen. Daraus ergeben sich drei wesentliche Handlungsfelder für EU-Importeure:
Als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sein: Zunächst müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie den Status eines „Authorised CBAM Declarant“ beantragt und erhalten haben. Die Frist für diese Akkreditierung endete am 31. März 2026. Seitdem können Lieferungen an der EU-Grenze durch die Zollbehörden zurückgehalten werden. Unternehmen ohne Antrag sollten den Prozess unverzüglich starten. Dieser erfordert unter anderem eine Schätzung der geplanten Importmengen und Warenwerte für das laufende und das folgende Jahr, eine steuerliche Tätigkeitsbescheinigung sowie Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre.
Finanzielle Risiken antizipieren: Zweitens stellt CBAM ein erhebliches Transitionsrisiko dar, da Unternehmen ihre finanzielle Exposition gegenüber CBAM-Zertifikaten abschätzen müssen. Jede Einfuhr ab dem 1. Januar 2026 erfordert den Kauf von Zertifikaten, wobei die Zahlungen ab Februar 2027 beginnen. Importeure müssen daher den Umfang der betroffenen Produkte anhand der korrekten Zolltarifnummern bestimmen, die Herkunftsländer der Lieferanten identifizieren, die entsprechenden CBAM-Benchmarks und Default-Werte anwenden und sich auf verlässliche Prognosen der CO₂-Preise stützen. Die CBAM-Exposition wird sich mechanisch erhöhen, wenn die Obergrenzen im EU-ETS verschärft werden, die kostenlose Zuteilung sinkt und die Benchmarks strenger werden. Das CBAM-Risiko sollte daher auf Basis der Forward-Dynamiken des EU-ETS bewertet werden und nicht allein anhand des Handelsvolumens. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Importeur die eingebetteten Emissionen multipliziert mit zukünftigen ETS-Preispfaden prognostizieren sollte – und nicht nur die aktuellen CBAM-Kosten betrachten darf. Viele Marktteilnehmer sehen in den kommenden Jahren ein erhebliches Aufwärtsrisiko für CO₂-Preise, darunter auch die Global Research & Analytics Abteilung von SE Advisory Services, die Prognosen zu EU-Emissionszertifikaten (EU Allowances) bereitstellen kann, um Unternehmen bei ihren Beschaffungsentscheidungen zu unterstützen.
Einfluss auf die Beschaffungsstrategie: Drittens ist CBAM sowohl eine Zoll- als auch eine Lieferkettenregulierung und erfordert eine enge Abstimmung zwischen verschiedenen Abteilungen. Steigende CBAM-Kosten – bedingt durch punitive Standardwerte für Drittstaaten, den schrittweisen Einführungsfaktor und steigende CO₂-Preise – werden bei vielen Importeuren einen Wendepunkt erreichen, an dem die Kosten nicht mehr absorbierbar sind.
Dies wird Unternehmen dazu zwingen, alternative Beschaffungsstrategien für Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel zu prüfen: den Wechsel zu emissionsarmen und datenfähigen Lieferanten, Near- oder Reshoring-Optionen, die Einbindung von Lieferanten in Dekarbonisierungsprogramme zur Reduzierung von Scope-1-Emissionen oder die Einführung interner CO₂-Preissysteme. Um diese Transformation zu unterstützen, hat SE Advisory Services eine Softwareplattform integriert, die Produktemissionen über vorkonfigurierte, anpassbare Modelle über mehrere Lieferkettenstufen berechnet und Dashboards für gezielte Supplier-Engagement-Programme bereitstellt.
Auch wenn CBAM bislang keine großflächige Lieferantenverlagerung ausgelöst hat, verändert es bereits heute spürbar die Beschaffungsstrategien vieler Unternehmen. Emissionsarme Lieferanten werden priorisiert und Beschaffungsregionen neu bewertet – lange bevor der verpflichtende Kauf von Zertifikaten beginnt.
Contributor:
Jules Cordillot, Senior Sustainability Consultant
